Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, indem der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2001-2005 und die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staatssteuer 2001-2005 aufzuheben sind. Das Verfahren wird zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Rekurrentin betreffend die Verfahrenskosten für das Rekursverfahren der Kostenerlass bewilligt werden kann. a) Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m.