Wie bereits unter Ziffer 2c erwähnt, ist der in der fraglichen Nachsteuerperiode mit dem Steuerpflichtigen verheiratete Ehegatte jedoch ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Die Nachsteuer wird für Steuerperioden, in welcher die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, beiden Ehegatten auferlegt, auch wenn sie inzwischen getrennt leben bzw. geschieden sind. Durch die Aufrechnung der nicht deklarierten Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 6'000.-- wird sich das satzbestimmende Einkommen der Ehegatten erhöhen. Dadurch werden ebenfalls die Steuerfaktoren des Ehemannes tangiert, weshalb dem Ehemann auch das rechtliche Gehör gewährt werden muss.