Wird dagegen die Verfügung nur einem einzelnen der Betroffenen nicht bekannt gemacht, so ist nicht das Zustandekommen der Verfügung angesprochen, sondern die Rechtsfolge des Eröffnungsfehlers bezüglich der ungleich behandelten Betroffenengruppierungen (Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 148). c) Vorliegend hat der Vertreter der Pflichtigen bereits in der Einsprachebegründung vom 5. November 2007 bemängelt, dass die angefochtene Verfügung nur der Ehefrau und nicht auch dem Ehemann eröffnet worden sei. Auch könne die Haftung für die Unterlassung des Ehemannes nicht nur seine Mandantin treffen, sondern liege bei beiden, damals nicht getrennt lebenden Ehegatten.