Zürich 2006, § 162 N 13). Daraus folgt, dass die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staatssteuer 2001-2005 vom 27. September 2007 und der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2001-2005 mit einem Eröffnungsmangel behaftet sind. 3. Es bleibt somit zu prüfen, wie in Fällen fehlerhafter Verwaltungsakte, wozu zweifellos die mangelhaft eröffnete Verfügung und der mangelhaft eröffnete Einsprache-Entscheid zählen, zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht. a) Die Folgen mangelhafter Eröffnung werden in Art.