Der in der fraglichen Nachsteuerperiode mit dem Steuerpflichtigen verheiratete Ehegatte ist jedoch ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Die Nachsteuer wird für Steuerperioden, in welcher die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, beiden Ehegatten auferlegt, auch wenn sie inzwischen getrennt leben bzw. geschieden sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 153 N 14; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. Zürich 2006, § 162 N 13).