Weder das Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperiode 2001-2005 noch die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staatssteuer 2001-2005 und der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2001-2005 wurden beim Ehemann eingeleitet resp. eröffnet. Der in der fraglichen Nachsteuerperiode mit dem Steuerpflichtigen verheiratete Ehegatte ist jedoch ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen.