Die Ehegatten würden somit das Risiko einer missglückten Beweisführung alleine tragen. Dieser Exkulpationsbeweis stehe jedoch demjenigen Ehegatten nicht offen, der eine fahrlässige Hinterziehung geltend mache. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich eine verheiratete Person überhaupt nicht um die gemeinsamen Steuerangelegenheiten kümmere und diese vollständig dem Ehepartner überlasse. Deshalb könne der etwas unbehelfliche und nicht substanziierte Einwand des Vertreters der Rekurrentin nicht gehört werden, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a)