Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf die einlässlich begründete Verfügung vom 27. September 2007 und auf den Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2007. Ergänzend führte sie aus, gemäss der in Art. 57 Abs. 4 StHG vorgesehenen und in § 159 StG umgesetzten Regelung sei die Möglichkeit eines Freispruchs beider Ehegatten ausgeschlossen. Ein eigener Freispruch könne demzufolge nur mittels Nachweis des Verschuldens des anderen Ehegatten erzielt werden. Die Ehegatten würden somit das Risiko einer missglückten Beweisführung alleine tragen.