{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_028-2008_2008-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=058e127d-5baa-45c4-b384-8c69b0c4eea0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "47e6fcb2f59eb5931f9992bed45395ff"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_028-2008_2008-03-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=828b8000-d111-4cba-a508-4c9c4608d60b", "Checksum": "eb934c30efcc101c9debe20154a3d3d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["028/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 028/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.03.2008 028/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.03.2008 028/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:58", "Checksum": "83d3c7a39f0f9ec6724ba57b46677a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 028/2008\nRegeste:\nEine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. So kommt die Verfügung gar nicht erst zustande, wenn die Eröffnung vollständig unterbleibt. Die Bekanntgabe ist unabdingbarer Bestandteil des auf den Erlass der Verfügung hinzielenden Verwaltungsverfahrens.\n\n\nb) Der Minimalbedarf der Rekurrentin ist in Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. März 2001 nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) zu berechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern sind auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 106 Ia 82, E. 3, ). Diesen Anforderungen wird Genüge getan, wenn ein Zuschlag von 15% zum Grundbetrag gewährt wird und die Steuern, die im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht eingeschlossen sind, berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1995, ).\nc) Somit berechnen sich die verfügbaren Mittel, das erweiterte Existenzminimum und der freie Betrag der Gesuchstellerin wie folgt:\nDie Gesuchstellerin verfügt demzufolge gemäss vorangehender Aufstellung über keinen freien Betrag. Es fehlen ihr die nötigen Mittel, um ein Verfahren durchzuführen und ihr Begehren erscheint nicht offensichtlich als aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und kostenlosen Beizugs eines Anwalts gutzuheissen.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 028/2008 vom 14. März 2008"}