{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_028-2008_2008-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=058e127d-5baa-45c4-b384-8c69b0c4eea0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "47e6fcb2f59eb5931f9992bed45395ff"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_028-2008_2008-03-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=828b8000-d111-4cba-a508-4c9c4608d60b", "Checksum": "eb934c30efcc101c9debe20154a3d3d9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["028/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.03.2008 028/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.03.2008 028/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.03.2008 028/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Verfügung erlangt weder rechtliche noch tatsächliche Existenz, wenn ein unverzichtbarer, eigentlicher Verfahrensbestandteil fehlt, welcher erst der Verfügung Geltungskraft vermitteln würde. 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März 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf die einlässlich begründete Verfügung vom 27. September 2007 und auf den Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2007.\nErgänzend führte sie aus, gemäss der in Art. 57 Abs. 4 StHG vorgesehenen und in § 159 StG umgesetzten Regelung sei die Möglichkeit eines Freispruchs beider Ehegatten ausgeschlossen. Ein eigener Freispruch könne demzufolge nur mittels Nachweis des Verschuldens des anderen Ehegatten erzielt werden. Die Ehegatten würden somit das Risiko einer missglückten Beweisführung alleine tragen. Dieser Exkulpationsbeweis stehe jedoch demjenigen Ehegatten nicht offen, der eine fahrlässige Hinterziehung geltend mache. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich eine verheiratete Person überhaupt nicht um die gemeinsamen Steuerangelegenheiten kümmere und diese vollständig dem Ehepartner überlasse. Deshalb könne der etwas unbehelfliche und nicht substanziierte Einwand des Vertreters der Rekurrentin nicht gehört werden, weshalb der Rekurs abzuweisen sei.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. a) Bevor eine Streitsache materiell zu beurteilen ist, sind von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen. Das Steuergericht tritt als Rekursinstanz nämlich nur dann auf einen Rekurs ein und prüft diesen materiell, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Es entscheidet darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt in Form einer gültigen Verfügung bzw. eines gültigen Einsprache-Entscheids vorliegt (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, u.a. Basel, 1996, S. 182 ff. N 947-953 und S. 234 ff. N 1217 ff.).\nb) Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam werden kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung gelten soll, erlangt die hoheitliche Wirkung keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung vermag denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen, 1994, S. 10).\nc) Vorliegendenfalls leitete die Steuerverwaltung das Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperiode 2001-2005 vom 17. Juli 2007 nur gegen die Ehefrau ein, eröffnete am 27. September 2007 die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staatssteuer 2001-2005 und am 10. Dezember 2007 den Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2001-2005 ebenfalls nur an diese. Weder das Nach- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperiode 2001-2005 noch die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staatssteuer 2001-2005 und der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2001-2005 wurden beim Ehemann eingeleitet resp. eröffnet. Der in der fraglichen Nachsteuerperiode mit dem Steuerpflichtigen verheiratete Ehegatte ist jedoch ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Die Nachsteuer wird für Steuerperioden, in welcher die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, beiden Ehegatten auferlegt, auch wenn sie inzwischen getrennt leben bzw. geschieden sind (RICHNER/FREI/KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 153 N 14; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. Zürich 2006, § 162 N 13). Daraus folgt, dass die Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staatssteuer 2001-2005 vom 27. September 2007 und der Einsprache-Entscheid betreffend Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 2001-2005 mit einem Eröffnungsmangel behaftet sind.\n3. Es bleibt somit zu prüfen, wie in Fällen fehlerhafter Verwaltungsakte, wozu zweifellos die mangelhaft eröffnete Verfügung und der mangelhaft eröffnete Einsprache-Entscheid zählen, zu verfahren ist und welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht.\na) Die Folgen mangelhafter Eröffnung werden in Art. 38 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) äusserst kurz und allgemein umschrieben. Der Leitgedanke bestimmt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Welche Eröffnungsmängel konkret welche Folgen bewirken, ist nicht gesetzlich festgehalten (Jürg Stadelwieser a.a.O., S. 14, vgl. auch RHINOW/KOLLER/KISS, S. 75 N 380). Allgemein dazu ist zunächst festzuhalten, dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, und sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der so genannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen."}