In der Folge wurden die Partizipationsscheine anscheinend nur zwischen ihr und C. aufgeteilt, da A. nicht bereit war die Auflagen des Pflichtigen zu erfüllen. Aus dem Verkauf der Q. AG an die R. im Jahre 1995 resultierte für die Kinder B. und C. im Ergebnis, d.h. insbesondere aus den Partizipationsscheinen ein Gewinn von je Fr. 3,5 Mio. Nur ein halbes Jahr später wurden mit Datum vom 1. Juli 1996 die Darlehensverträge zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern geschlossen. Diese fast unmittelbare Darlehensgewährung nach dem Verkauf der Q. AG lässt auf eine eher gezielte Planung, denn auf Zufall schliessen.