Einer genaueren Betrachtung sind jedoch die Darlehen zu unterziehen, welche die Kinder B. und C. ihrem Vater zusätzlich aus den Gewinnen aus dem Verkauf der auf die Tochter B. lautenden Partizipationsscheine der Q. AG gewährt haben. b) Die Q. AG stand laut dem Kaufvertrag vom 19. Oktober 1995 zu einem nicht näher ausgewiesenen Teil im Eigentum des Pflichtigen und einer weiteren Person. In den 80-er Jahren wurden zur Sanierung der Q. AG Genussscheine ausgegeben, die im Jahre 1991 in (…) Partizipationsscheine zu je Fr. 100.-- umgewandelt und von der Tochter B. gezeichnet wurden, wobei die Liberierung mit dem Kapital der Gesellschaft erfolgte.