Zwischen diesen Schenkungen und den Darlehensverträgen vom 1. Juli 1996 liegen knapp dreissig Jahre, sodass von einer ungewöhnlichen Rechtsgestaltung, welche nur deshalb gewählt wurde um die Steuerlast zu senken, nicht die Rede sein kann. Unberücksichtigt bleiben somit auch die mit diesen Urschenkungen erwirtschafteten Gewinne. Einer genaueren Betrachtung sind jedoch die Darlehen zu unterziehen, welche die Kinder B. und C. ihrem Vater zusätzlich aus den Gewinnen aus dem Verkauf der auf die Tochter B. lautenden Partizipationsscheine der Q. AG gewährt haben.