Gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung werden die Schuldzinsen abgezogen, wenn sie in der Berechungsperiode fällig geworden sind. Ob sie in diesem Zeitraum auch tatsächlich bezahlt worden sind, ist unbeachtlich (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 27.2 Nr. 26, E. 2). Das Steuergericht hat in seinem Entscheid vom 6. Juli 2001 nicht auf die Bezahlung der Schuldzinsen abgestellt, sondern auf deren Fälligkeit (vgl. Entscheid des Steuergerichts Nr. 96/2001 vom 6. Juli 2001, E. 4b in www.bl.ch/steuergericht ). Die nicht erbrachten Zahlungsnachweise bezüglich der Darlehenszinsen können daher für eine Kürzung oder gar Nichtanerkennung des Schuldzinsenabzugs nicht ausschlaggebend sein.