die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abgezogen. b) Was unter dem Begriff Schuldzinsen zu verstehen ist, lässt sich Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG nicht direkt entnehmen. Schuldzinsen können ohne Rücksicht darauf abgezogen werden, ob sie zur Erzielung des Einkommens erforderlich und damit Gewinnungskosten für steuerbare Einkünfte sind oder nicht. Vorausgesetzt wird aber, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinne handelt (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B 27.2 Nr. 20, E. 3b).