An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Vorliegend unterliegt die Frage der Beurteilung, ob die vom Pflichtigen geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von Fr. 345'600.--, welche sich aus den Darlehensverhältnissen zwischen den Kindern und dem Pflichtigen ergeben haben, vom Einkommen in Abzug gebracht werden können, oder ob es sich bei der vom Pflichtigen gewählten Rechtsgestaltung bezüglich der fraglichen Schuldzinsen um einen Fall der Steuerumgehung handelt. 3. a) Von den steuerbaren Einkünften werden nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art.