Der Abzug könne hingegen nur dann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der zukünftigen Zahlung bestehen würden. Wenn, wie von der Steuerverwaltung behauptet, angenommen werde, dass die Vertragsparteien einen Darlehensvertrag mit fehlender Fälligkeit in Bezug auf die Schuldzinsen vereinbart hätten, so ist die Bezahlung der Schuldzinsen als Erfüllung einer Naturalobligation und nicht als Schenkung zu qualifizieren. Da Naturalobligationen nicht einklagbar seien, scheine sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt zu stellen, dass wegen der fehlenden jährlichen Fälligkeit von Naturalobligationen der Abzug der Schuldzinsen nicht gewährt werden könne.