seien zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass der "Zahlungsnachweis" nur bei C. X. gelungen sei, weil er diese Einnahme im Kanton Z. deklariere, wohingegen bei den beiden im Ausland wohnenden Kindern der Steuernachweis nicht erbracht worden sei. Der Abzug werde somit vom Nachweis der Versteuerung des Einkommens im Ausland abhängig gemacht, was aber nicht ausschlaggebend sein könne. Der Abzug könne hingegen nur dann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der zukünftigen Zahlung bestehen würden.