Im Falle der beiden anderen Kinder könne aufgrund des Aufenthaltes im Ausland eine solche Prüfung nicht vorgenommen werden. Die Schuldzinsen an die Kinder A. und B. könnten deshalb nicht zum Abzug zugelassen werden, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 12. September 2006 Beschwerde mit dem Begehren, der Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben. Der Abzug für Darlehensschuldzinsen in Höhe von Fr. 93'600.-- in Bezug auf das Darlehen von A. X. sowie der Abzug für Darlehensschuldzinsen in Höhe von Fr 252'000.-- in Bezug auf das Darlehen von B. X. seien zu gewähren.