Aufgrund dessen, dass in der Steuerperiode 2002 lediglich an die Kinder A. und B. X. nicht aber an C. X. ein Darlehenszins deklariert worden sei, und im 2001 an gar keines der drei Kinder, könne davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Bestimmungen betreffend Zinszahlung gleichermassen ausgelegt habe. Da gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Z., C. X. die Darlehenszinsen im Einkommen versteuere, sei die Steuerverwaltung bereit, diese zum Abzug zuzulassen. Im Falle der beiden anderen Kinder könne aufgrund des Aufenthaltes im Ausland eine solche Prüfung nicht vorgenommen werden.