Damit Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten, bedürfe es eines Kreditvertrages und einer Zinsbescheinigung für den Nachweis des Darlehens bzw. der Schuldzinsbezahlung. Zudem beinhalte der Darlehensvertrag keine Verpflichtung zum Zahlen von Schuldzinsen, und es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinsen jährlich fällig würden. Aufgrund dessen, dass in der Steuerperiode 2002 lediglich an die Kinder A. und B. X. nicht aber an C. X. ein Darlehenszins deklariert worden sei, und im 2001 an gar keines der drei Kinder, könne davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Bestimmungen betreffend Zinszahlung gleichermassen ausgelegt habe.