Ausserdem sei ein Darlehen, welches von den Kindern an die Eltern gewährt werde, weder sachwidrig noch absonderlich. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 14. August 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend die Darlehenszinsen nicht ausgezahlt, sondern der jeweiligen Darlehensforderung zugeschlagen worden seien. Damit Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden könnten, bedürfe es eines Kreditvertrages und einer Zinsbescheinigung für den Nachweis des Darlehens bzw. der Schuldzinsbezahlung.