2. Gegen diese Veranlagung erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Einsprache mit den Begehren, die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2003 vom 17. Mai 2005 sei aufzuheben, die durch die drei Darlehensverträge entstandenen Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung 2003 sei gestützt auf das vom Steuerpflichtigen deklarierte Einkommen und Vermögen vorzunehmen. Zur Begründung führte er aus, für das Jahr 2003 seien die Schuldzinsenabzüge von insgesamt Fr. 345'600.-- mangels Zahlungsnachweis nicht zum Abzug zugelassen worden. Es sei jedoch für die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht Voraussetzung, dass diese auch bezahlt worden seien.