Sachverhalt: 1. In der definitiven Veranlagung zur direkten Bundessteuer 2003 vom 17. Mai 2005 kürzte die Steuerverwaltung den von den Pflichtigen geltend gemachten Abzug für Schuldzinsen Privat in Höhe von Fr. 908'124.-- auf Fr. 562'524.--. 2. Gegen diese Veranlagung erhob der Vertreter der Pflichtigen mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Einsprache mit den Begehren, die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2003 vom 17. Mai 2005 sei aufzuheben, die durch die drei Darlehensverträge entstandenen Schuldzinsen seien zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung 2003 sei gestützt auf das vom Steuerpflichtigen deklarierte Einkommen und Vermögen vorzunehmen.