Die sog. "Urschenkungen" des Pflichtigen an seine Kinder aus den Jahren 1965 und 1968, welche bei allen drei Kindern zu einem Darlehen gegenüber ihrem Vater geführt haben, bleiben bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, unberücksichtigt. Die in Bezug auf diese Beträge anfallenden Schuldzinsen sind zum Abzug zuzulassen. Hingegen fällt der Schuldzinsabzug für die im Jahre 1995 gewährten Darlehen der Kinder an ihren Vater, nachdem diese zu erheblichem Vermögen gekommen sind, welches seinen Ursprung ebenfalls in einer Schenkung des Vaters an die Kinder hat, unter eine Steuerumgehung. Der Schuldzinsabzug in Bezug auf diese Darlehen kann nicht gewährt werden.