{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_026-2007_2007-04-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f57bc2b5-7406-41f8-91cd-e66f2a4fbd4f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "860c6fdf944cdb2d980e8eabf9580c0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["026/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 026/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 20.04.2007 026/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 20.04.2007 026/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:27", "Checksum": "0646ac40a111d9d927470ec638d5487e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 20.04.2007 026/2007\nRegeste:\nBezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. \r Die sog.\n\nc) Die Berechnung der Schuldzinsen erfolgt aufgrund der vorangehenden Erwägungen wie folgt: Im Jahre 2003 haben die Pflichtigen insgesamt Fr. 908'124.-- Schuldzinsen zum Abzug geltend gemacht. Die Steuerverwaltung hat den Pflichtigen Fr. 345'600.--, nämlich die Zinszahlungen an A. in Höhe von Fr. 93'600.-- und an B. in Höhe von Fr. 252'000.--, gestrichen. Das Guthaben von A. gegenüber seinem Vater belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 2'434'600.-- inkl. Zinsen in Höhe von Fr. 93'600.-- bei einer Verzinsung von 4 %. Das Guthaben von B. gegenüber ihrem Vater betrug im Jahr 2003 hingegen Fr. 6'552'000.-- inkl. Zinsen bei gleichem Zinssatz mit einer Zinsschuld von Fr. 252'000.--. Aufgrund obiger Erwägungen sind die aus dem Verkauf der Q. AG stammenden Guthaben sowie die daraus stammenden Zinsen bei der Berechnung des Schuldzinsenabzugs aufgrund der vorangehenden Qualifikation als Steuerumgehung nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass nur die Guthaben und deren Verzinsung aus den ursprünglichen Schenkungen in die Berechnung einfliessen. Demzufolge ist für die Festlegung der zulässigen Schuldzinsabzüge bezüglich der Tochter B. von derselben Darlehensschuld auszugehen wie beim Sohn A., welcher am Verkauf der Q. AG nicht partizipiert hat. Per Ende 1995 belief sich sein Guthaben gegenüber dem Pflichtigen auf Fr. 2'070'000.-- inkl. Zinsen. Per 31. Dezember 2003 betrug dieses Fr. 2'341'000.-- zuzüglich Zinsen in Höhe von Fr. 93'600.--. Diese Entwicklung der Darlehensschuld gegenüber dem Sohn A. wird als möglich und vertretbar angesehen. Ebenso erachtet das Steuergericht den dafür geltend gemachten Schuldzins von Fr. 93'600.-- als angemessen. Daraus folgt, dass der bezüglich des Darlehens von der Tochter B. an den Pflichtigen geltend gemachte Schuldzins in Höhe von Fr. 252'000.-- gemäss den vorangehenden Erläuterungen lediglich im selben Umfang zum Abzug zuzulassen ist, wie beim Sohn A. und demnach von Fr. 252'000.-- um Fr. 158'400.-- auf Fr. 93'600.-- zu kürzen ist.\nAufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Steuerverwaltung anzuweisen, den Schuldzinsenabzug in der Höhe von Fr. 562'524.-- um Fr. 187'200.-- (d.h. akzeptierte Schuldzinsabzüge für die Darlehen von B. und A. von je Fr. 93'600.--) auf Fr. 749'724.-- zu erhöhen.\n6. (…)\nEntscheid Nr. 026/2007 vom 20.04.2007"}