Das Begehren um Abzug der Kosten für die Benutzung des privaten Fahrzeugs in vollem Umfang hat der Pflichtige an der heutigen Verhandlung zurückgezogen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend einzig der von der Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassene Anteil für Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 600.--. a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können (Art. 32. Abs. 2 DBG).