Unter Berücksichtigung der notwendigen Schulhauswechsel an zwei Tagen pro Woche, sowie der erwähnten aber nicht mehr belegbaren Fahrten, könne der Einsatz des Autos für die Arbeit im ersten Semester akzeptiert und Fr. 2'704.-- zum Abzug zugelassen werden. Für das Wintersemester würden die Kosten für das U-Abo in Höhe von Fr. 384.-- gewährt. 3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 Beschwerde mit den Begehren, der nicht als abzugsfähig eingestufte Betrag für Liegenschaftsunterhalt von Fr. 600.-- und die Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeuges seien für das ganze Jahr 2005 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.