Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2007 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 14. September 2007 in dem Sinne teilweise gut, als für Montage und Demontage der Einbauelemente ein Abzug in Höhe von Fr. 678.-- zugelassen wurde, hingegen die Kosten für die Neuanschaffung der Hängemappenauszüge (Mobiliar) jedoch nicht. Zudem habe die Steuerverwaltung bei der Überprüfung der Veranlagung gemäss § 123 StG festgestellt, dass die Benützung des Autos nur im ersten Semester jeweils am Montag und Donnerstag notwendig gewesen sei, hingegen im zweiten Semester für die Benutzung des Autos keine Notwendigkeit bestanden habe.