Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2008 (025/2008) Unterhaltskosten einer Liegenschaft, welche sich nicht wertvermehrend auf die Liegenschaft oder das Grundstück auswirken sind abzugsfähig. Ersatzanschaffungen für einen Einbauschrank können folglich abgezogen werden, sofern die Liegenschaft durch diesen Ersatz nicht in einen höherwertigeren Zustand versetzt und daher nicht besser ausgestattet wird. 08-025 Abzug für Liegenschaftsunterhalt Sachverhalt: