Daraus folgt, dass der bezüglich des Darlehens von der Tochter B. an den Pflichtigen geltend gemachte Schuldzins in Höhe von Fr. 252'000.-- gemäss den vorstehenden Erläuterungen lediglich im selben Umfang zum Abzug zuzulassen ist, wie beim Sohn A. und demnach von Fr. 252'000.-- um Fr. 158'400.-- auf Fr. 93'600.-- zu kürzen ist. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Steuerverwaltung anzuweisen, den Schuldzinsenabzug in der Höhe von Fr. 562'524.-- um Fr. 187'200.-- (d.h. akzeptierte Schuldzinsabzüge für die Darlehen von B. und A. von je Fr. 93'600.--) auf Fr. 749'724.-- zu erhöhen. 6. (…) Entscheid Nr. 025/2007 vom 20.04.2007