Daraus folgt, dass nur die Guthaben und deren Verzinsung aus den ursprünglichen Schenkungen in die Berechnung einfliessen. Demzufolge ist für die Festlegung der zulässigen Schuldzinsabzüge bezüglich der Tochter B. von derselben Darlehensschuld auszugehen wie beim Sohn A., welcher am Verkauf der Q. AG nicht partizipiert hat. Per Ende 1995 belief sich sein Guthaben gegenüber dem Pflichtigen auf Fr. 2'070'000.-- inkl. Zinsen. Per 31. Dezember 2003 betrug dieses Fr. 2'341'000.-- zuzüglich Zinsen in Höhe von Fr. 93'600.--. Diese Entwicklung der Darlehensschuld gegenüber dem Sohn A. wird als möglich und vertretbar angesehen.