Das Guthaben von B. gegenüber ihrem Vater betrug im Jahr 2003 hingegen Fr. 6'552'000.-- inkl. Zinsen bei gleichem Zinssatz mit einer Zinsschuld von Fr. 252'000.--. Aufgrund obiger Erwägungen sind die aus dem Verkauf der Q. AG stammenden Guthaben sowie die daraus stammenden Zinsen bei der Berechnung des Schuldzinsenabzugs aufgrund der vorangehenden Qualifikation als Steuerumgehung nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass nur die Guthaben und deren Verzinsung aus den ursprünglichen Schenkungen in die Berechnung einfliessen.