Die Berechnung der Schuldzinsen erfolgt aufgrund der vorangehenden Erwägungen wie folgt: Im Jahre 2003 haben die Pflichtigen insgesamt Fr. 908'124.-- Schuldzinsen zum Abzug geltend gemacht. Die Steuerverwaltung hat den Pflichtigen Fr. 345'600.--, nämlich die Zinszahlungen an A. in Höhe von Fr. 93'600.-- und an B. in Höhe von Fr. 252'000.--, gestrichen. Das Guthaben von A. gegenüber seinem Vater belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 2'434'600.-- inkl. Zinsen in Höhe von Fr. 93'600.-- bei einer Verzinsung von 4 %. Das Guthaben von B. gegenüber ihrem Vater betrug im Jahr 2003 hingegen Fr. 6'552'000.-- inkl. Zinsen bei gleichem Zinssatz mit einer Zinsschuld von Fr. 252'000.--.