Bei diesem Vorgehen ist deshalb davon auszugehen, dass der Pflichtige die Planung und Ausgestaltung der Darlehen ab Juli 1996 einzig aus Gründen der Steuerersparnis so gewählt hat, da die Zulassung des Schuldzinsenabzuges in vollem Umfang zu einer erheblichen Senkung der Steuerschuld führen würde. Gemäss diesen Ausführungen ist deshalb das Vorgehen des Pflichtigen bezüglich der beiden zusätzlichen Darlehen von den Kindern B. und C. über je Fr. 3,5 Mio als Steuerumgehung zu qualifizieren weshalb der Schuldzinsenabzug nicht in vollem Umfang zugelassen werden kann. c) Die Berechnung der Schuldzinsen erfolgt aufgrund der vorangehenden Erwägungen wie folgt: