Vermögen der Kinder B. und C. im Umfang von je Fr 3,5 Mio, also von total Fr. 7 Mio brauchte und weshalb er und diese Kinder dieses Vorgehen gewählt hätten. Die vorliegende Rechtsgestaltung erscheint demnach nach genauerer Betrachtung der wirtschaftlichen Situation aller Beteiligten als ungewöhnlich, absonderlich und unangemessen. Bei diesem Vorgehen ist deshalb davon auszugehen, dass der Pflichtige die Planung und Ausgestaltung der Darlehen ab Juli 1996 einzig aus Gründen der Steuerersparnis so gewählt hat, da die Zulassung des Schuldzinsenabzuges in vollem Umfang zu einer erheblichen Senkung der Steuerschuld führen würde.