Die sog. Urschenkungen des Pflichtigen an seine Kinder aus den Jahren 1965 und 1968, welche gemäss den Ausführungen in Erwägung 4.d), erster Absatz bei allen drei Kindern Valuta 31.12.1995 zu je einem Darlehen (inkl. einmaligem Zins) gegenüber ihrem Vater von je Fr. 2'070'000.-- geführt haben, werden bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, nicht berücksichtigt. Zwischen diesen Schenkungen und den Darlehensverträgen vom 1. Juli 1996 liegen knapp dreissig Jahre, sodass von einer ungewöhnlichen Rechtsgestaltung, welche nur deshalb gewählt wurde um die Steuerlast zu senken, nicht die Rede sein kann.