Durch einen analogen Vertrag, jedoch nur in mündlicher Form, sei auch das Darlehensverhältnis zwischen dem Sohn A. und dem Pflichtigen entstanden. Die Vertragsparteien hätten im Darlehensvertrag vereinbart, dass der Borger Zinsen in Höhe von max. libor +/- 2% zahlen dürfe und keine Verpflichtung zur Zahlung von jährlichen Zinsen bestehe. Die angefallenen Darlehenszinsen seien in der Folge nicht ausbezahlt, sondern den jeweiligen Darlehensbeträgen gutgeschrieben worden. Im Oktober 1995 verkaufte der Pflichtige seine Beteiligungen an der Q. AG (…).