Für die Beteiligung der Kinder an diesem Vermögen wurde das Gesamthandsverhältnis gewählt, weil diese Beteiligungsform am besten gewährleisten sollte, dass die Kinder bei Erreichung des 30. Altersjahres jeweils gleichwertige Schenkungsgüter erhalten würden. Das Vermögen der Kinder nach Abzug der Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe belief sich damals netto auf insgesamt Fr. 320'000.--. Auf diese Weise schaffte der Pflichtige für seine Kinder eine finanzielle Grundlage, die sich unter seiner Verwaltung in den späteren Jahren noch erheblich entwickelte.