Das ursprünglich an die Tochter B. zugedachte Vermögen sollte nun bestimmungsgemäss unter allen drei Kindern B., A. und C. zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Im Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 20. Mai 1968 wurde weiter festgehalten, dass der Pflichtige seinen Kindern unter gewissen Auflagen 175 Aktien der D. AG, 10 Aktien der E. AG und die Liegenschaft Sektion (…) des Grundbuchs Z. (…) schenkt. Für die Beteiligung der Kinder an diesem Vermögen wurde das Gesamthandsverhältnis gewählt, weil diese Beteiligungsform am besten gewährleisten sollte, dass die Kinder bei Erreichung des 30. Altersjahres jeweils gleichwertige Schenkungsgüter erhalten würden.