Drei Jahre später wurde unter der Mitwirkung des Beistandes der damals minderjährigen Kinder und dem Pflichtigen ein neuer Schenkungsvertrag mit Datum vom 10. Februar 1968 geschlossen. Die im ersten Schenkungsvertrag verfügte Auflage sollte sodann wiederum mit der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde Z. zur Ausführung gelangen. Das ursprünglich an die Tochter B. zugedachte Vermögen sollte nun bestimmungsgemäss unter allen drei Kindern B., A. und C. zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.