Das Vermögen, welches in den 90er Jahren Grundlage für die Darlehensverhältnisse zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern war, fand seinen Ursprung Mitte der 60er Jahre. Die Vormundschaftsbehörde des Kantons Z. genehmigte in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 1965 einen Schenkungsvertrag vom 17. September 1965 zwischen dem Pflichtigen und seiner Tochter B.. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dass B. mit allen späteren Kindern des Pflichtigen, gleichmässig zu teilen habe. Drei Jahre später wurde unter der Mitwirkung des Beistandes der damals minderjährigen Kinder und dem Pflichtigen ein neuer Schenkungsvertrag mit Datum vom 10. Februar 1968 geschlossen.