Sie dürfen jedoch davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis Willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, das heisst, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 5. 635 f.; StR 59/2004 5. 127, 2A.470/2002. E, 4.1 u. 5.1; StE 2001 A 12 Nr. 10, 2A.580/2000, E. 2c; ASA 55 S. 129 E. 2;