In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vom Pflichtigen gewählte Planung Massnahmen zur Steuerumgehung darstellen. Es bleibt daher zu prüfen, in welcher Höhe die Schuldzinsen, welche aus dem Darlehensverhältnis zwischen dem Pflichtigen und seinen Kindern resultieren, zum Abzug zuzulassen sind. b) Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis Willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, das heisst, wenn eine Steuerumgehung vorliegt.