Diese wurden vielmehr zum jeweiligen Darlehensbetrag hinzugerechnet. U.a. auch deswegen sah sich die Steuerverwaltung veranlasst, die hier in Frage stehenden Schuldzinsen zu kürzen, da aufgrund der Hinzurechnung der Schuldzinsen zum Darlehen auf den Konten der Darleiher keine Zahlungseingänge nachgewiesen werden konnten. Voraussetzung für einen Schuldzinsenabzug sei nach Ansicht der Steuerverwaltung jedoch deren offener und uneingeschränkter Zahlungsnachweis. Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskonts entrichtet werden - zum Abzug.