Es ist dabei unerheblich, ob das Entgelt periodisch oder aperiodisch geleistet wird, in einem festen Prozentsatz oder ob es variabel (z.B. indexiert) ist (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 7 zu Art. 33). Gemäss dem schriftlichen Darlehensvertrag zwischen dem Pflichtigen und seinen drei Kindern bestand keine Verpflichtung zur Zahlung von jährlichen Zinsen. Diese wurden vielmehr zum jeweiligen Darlehensbetrag hinzugerechnet.