Bei der Schenkung der 2'150 Namenaktien der N. AG handle es sich um eine Schenkung von der Ehefrau des Pflichtigen an ihre Kinder. Diese Aktien seien vielleicht teilweise veräussert, dem Pflichtigen jedoch nicht wieder als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Der Darlehensanstieg sei, wie schon dargelegt, bereits im Vorjahr erfolgt, was aus den Steuerakten ersichtlich sein sollte. Es handle sich insofern um ein zufälliges Zusammenfallen von zwei Ereignissen. 8. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.