Den Darlehensverträgen könne kein Fälligkeitsdatum entnommen werden. Die geltend gemachten Abzüge könnten auch aus diesem Grund nicht gewährt werden. 7. Mit Schreiben vom 16. März 2007 reichte der Vertreter der Pflichtigen eine kurze Stellungnahme zur 2. Vernehmlassung der Steuerverwaltung ein. Die Schlussfolgerung der Steuerverwaltung treffe nicht zu. Bei der Schenkung an die Tochter B. X. im Jahre 1963 handle es sich um eine Urschenkung, welche sie mit ihren Brüdern zu teilen hatte. Bei der Schenkung der 2'150 Namenaktien der N. AG handle es sich um eine Schenkung von der Ehefrau des Pflichtigen an ihre Kinder.