Aufgrund bruchstückhaft vorhandener Unterlagen werde jedoch auf deren Einreichung verzichtet. b) Mit einer 2. Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 reichte die Steuerverwaltung diverse Belege über die im Jahr 2000 erfolgten Schenkungen von der Pflichtigen an ihre Kinder ein und beantragte die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, es könne den Schenkungssteuer-Rechnungen vom 10. April 2000 entnommen werden, dass im Jahr 1996 Schenkungen in Höhe von mindestens je Fr. 2'171'500.-- von den Pflichtigen an deren Kinder erfolgt seien, nur um im gleichen Jahr von ihren Kindern ein Darlehen gewährt zu bekommen.