18 Abs. 1 OR der Parteiwille und nicht die nach aussen dargebotene Rechtsgestaltung. So könnten simulierte Rechtsgeschäfte einerseits dazu dienen, das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses vorzutäuschen, obwohl zwischen den Parteien überhaupt kein solches entstehen soll, andererseits könne durch den Abschluss des Scheingeschäftes von den Parteien das Verdecken eines wirklich beabsichtigten Vertragsverhältnisses angestrebt sein, wobei diesfalls nicht nur ein simulierter Vertrag, sondern auch ein dissimuliertes, verdecktes Geschäft vorhanden sei. Zivilrechtliche Rechtsfolge sei, dass das simulierte Rechtsgeschäft als ungültig, das verdeckte Rechtsgeschäft als verbindlich zu würdigen sei.